Heute fand vor dem BVerfG die Anhörung im Verfahren über die Vorratsdatenspeicherung (VDS) statt. Von allen Seiten wurde über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes diskutiert und wiederholt konnte man, z.B. bei Fefe, lesen:
Mein Eindruck ist, dass das schon alles längst platt wäre, wenn es da nicht dieses EU-Problem gäbe, und damit droht die Regierung auch offen
Was also kann das BVerfG machen, wenn doch die EU-Richtlinie existiert und die VDS vorschreibt. Ist das BVerfG machtlos? Nein.
Solange-II
In seiner berühmten Solange-II-Entscheidung hat das Gericht entschieden
Solange die Europäische Gemeinschaft, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 I GG sind somit unzulässig.
(Quelle: www.servat.unibe.ch)
Europäische Grundrechts Carta
Die Frage ist also, ob die EU einen wirksamen Schutz der Grundrechte bietet. Es gibt eine Europäische Grundrechts Carta (EGRC), die die Grundrechte für die EU definiert und im Bereich des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen ist. In der EGRC wird z.B. in § 8 der Datenschutz explizit als Grundrecht genannt.
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Allerdings ist scheinbar gerade der im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung relevante Bereich der Sicherheitspolitik von diesem Schutz ausgenommen.
Damit sprechen (…) für eine Herausnahme der insbesondere die nationale Sicherheit schützenden sowie das Strafrecht betreffenden Datenverarbeitung
(Quelle: Walter Frenz, Handbuch Europarecht: Band 4: Europaische Grundrechte, S. 426)
Damit würde die EGRC eben keinen Grundrechtschutz z.B. gegen die VDS bieten. Auch hat der EuGH sich nicht unbedingt als großer Förderer der Grundrechte gezeigt und in seinen Entscheidungen zu den Terrorlisten zwar deren Rechtmäßigkeit abgelehnt, die entsprechenden Regelungen allerdings nicht für unwirksam erklärt sondern seine Entscheidungen viel mehr auf die konkret verhandelten Fälle begrenzt.
Schlussfolgerung
Folglich sollte das BVerfG meiner Meinung nach in einer Anwendung seiner Solange-II-Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass der Schutz der Grundrechte im Fall der VDS und bei der gegenwärtigen Lage der Grundrechte in der Eu durch die EU, die EGRC und den EuGH nicht ausreichend gesichert ist und daher selbst eine Entscheidung über die grundrechtswiderigkeit der VDS und der zugrunde liegenden EU-Richtlinie treffen.
Dies würde nicht bedeuten, dass zukünftig alle EU-Richtlinien vom BVerfG geprüft werden müssen. Es würde allerdings hoffentlich dazu führen, dass zukünftig nicht mehr der Weg über die EU beschritten wird, um Gesetze zu erlassen, die auf nationaler Ebene nicht zu realisieren wären. Es würde auch die Notwendigkeit verdeutlichen, einen adäquaten und umfassenden Schutz der Grundrechte sicherstellen zu müssen. Ein solches Urteil wäre also kein Todesstoß für die EU sondern vielmehr ein Wegweiser und Anreiz, neben den wirtschaftlichen Aspekten auch die Grundrechte stärker zu fokussieren und zu stärken.
Zeit, für Solange-III.